Stickstoff

Stickstoff:

Der Gehalt an löslichem Stickstoff ist entscheidend für den Zeitraum der Düngung. Nach geltender Düngeverordnung gibt es für Düngemittel mit "wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff" eine Sperrfrist (vom 01.11.-31.01), in der diese Düngemittel nicht ausgebracht werden dürfen. Dabei ist der "wesentliche Gehalt an verfügbarem Stickstoff" als der in einer Calciumchloridlösung lösliche Stickstoffanteil von mehr als 10 % vom Gesamtstickstoffgehalt definiert, wenn (was bei Bioabwassersubstrat stets der Fall ist) der Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse mehr als 1,5 % beträgt. Ob BAS in der Sperrfrist gedüngt werden darf oder nicht, lässt sich nur anhand einer gültigen Laboranalyse entscheiden. Grundsätzlich kann dieser zulässige Höchstwert sowohl bei Nass- als auch bei Trockenschlamm unterschritten werden. Entscheidend für den Gehalt an verfügbarem Stickstoff ist die Intensität des Stickstoffabbaus in der Kläranlage. Je intensiver das Abwasser zur Nitrifikation belüftet wird, desto weniger löslicher Stickstoff findet sich später im Bioabwassersubstrat.

 

Mengenbegrenzung durch Stickstoff:

Nach § 4 Abs. 6 der Düngeverordnung (DüV) dürfen nach der Ernte der Hauptfrucht und vor dem Winter 40 kg Ammoniumstickstoff oder 80 kg Gesamtstickstoff (je nachdem, welche Obergrenze zuerst greift) nicht überschritten werden, wenn:

  •                 BAS in flüssiger Form (d.h. mit weniger als 15 % Trockenmasse )
  •                 und wesentlichem N- Gehalt (mehr als 10 % lösl. N im Gesamt-N)

ausgebracht wird. Stichfestes BAS und flüssiges Substrat, sofern weniger als 10 % lösl. N im Gesamt-N enthalten sind, fallen nicht unter diese Mengenbegrenzung. Einzige Ausnahme ist hier Nordrhein-Westfalen: liegt eine Ackerfläche in diesem Bundesland, so gelten die N-Obergrenzen generell für alle Klärschlämme.

 

Berücksichtigung des Stickstoffs aus BAS im Nährstoffvergleich:

Der Stickstoff aus BAS muss im Nährstoffvergleich zu 100 % angerechnet werden, d.h. hier ist die Menge Gesamt-N, die insgesamt mit BAS angeliefert wurde, einzutragen. Da das Düngemittel für drei Jahre ausgebracht wird, ist der angelieferte Stickstoff auch über diesen Zeitraum zu bilanzieren.

Diese Methode birgt jedoch zwei Nachteile: erstens die fehlende Übersicht im jeweils aktuellen Jahr und zweitens stimmt die in diesem Fall anzurechnende Stickstoffmenge in Höhe von einem Drittel des Gesamt-N für jedes Jahr nicht mit der tatsächlich verfügbaren Menge Stickstoff überein. Alternativ besteht deshalb die Möglichkeit, die unvermeidbaren N-Überschüsse auszuweisen.

Zur Berechnung der tatsächlich verfügbaren Stickstoffmenge hat sich in Übereinstimmung mit dem DLR Bad Kreuznach für Rheinland-Pfalz folgende Methode bewährt:

Der Ammonium-Anteil des Gesamt N wird im ersten Jahr zu 100 % angerechnet. Zusätzlich werden vom Gesamt-N noch 5 % angerechnet. Enthält das Material jedoch so wenig Ammonium, dass in der Summe 15 % vom Gesamt N unterschritten würden, so werden 15 %  vom Gesamt-N als insgesamt anrechenbar angenommen.

Die Differenz zum Gehalt an Gesamt-N wird als „unvermeidbarer N-Überschuss“ ausgewiesen. Diese Berechnung macht deshalb Sinn, weil der übrige und überwiegende Stickstoffanteil organisch gebunden ist und deshalb im ersten Jahr nicht zur Ernährung der Kulturpflanze zur Verfügung steht.

Für das zweite und dritte Jahr können nochmal jeweils 15 % vom Gesamt-N angerechnet werden.